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Kaffara

sadaqah-al-fitr

 Unter Kaffara versteht man gottesdienstliche Handlungen, die im Falle eines Verstoßes gegen bestimmte religiöse Gebote vollbracht werden muss. Die Kaffara kann durch materielle Güter oder körperlich vollzogen werden. Wörtlich bedeutet der Begriff Kaffara „abdecken, verstecken“.

 

Wann ist Kaffara zu entrichten?

 

1.) Fastenbrechen
Ältere oder gebrechliche Menschen, denen es nicht möglich ist zu fasten, oder Menschen, die an chronischen Erkrankungen leiden, die das Fasten unmöglich machen, müssen als Ausgleich für jeden nicht gefasteten Tag im Ramadan eine Fidyah* (Bußgeld) entrichten. Fidyah darf man am Anfang, während oder am Ende des Ramadans entrichten.
Die Fidyah kann entweder zur Gänze einem Bedürftigen übergeben oder separat an mehrere Bedürftige entrichtet werden. Wer sich in diesem Zustand befindet und nicht in der Lage ist Fidyah zu entrichten, bittet um Vergebung bei Allah. Diejenigen, die wegen Ihres Alters oder ihrer chronischen Erkrankungen nicht fasten können, später aber doch noch in die Lage kommen zu fasten, müssen die versäumten Fasttage nachholen.

 

2.) Absichtliches Fastenbrechen
Bricht man während des Ramadans ohne hinreichenden Grund und absichtlich das Fasten, so muss man Kaffara entrichten. In diesem Fall ist man verpflichtet zwei Monate lang ohne Unterbrechung zu fasten. Ist man nicht in der Lage, durchgängig zu fasten, muss man stattdessen 60 Arme morgens und abends mit einer Mahlzeit verpflegen. Das kann durch unmittelbare Verköstigung, aber auch durch die Entrichtung eines Essenbeitrags geschehen.

 

3.) Kaffara bei Eidbruch
Wenn man einen Eid bricht, muss ebenfalls eine Kaffara entrichtet werden.
Wer einen Eid bricht, also ein Versprechen unter der Berufung auf die Zeugenschaft Allahs nicht einhält, muss, nach übereinstimmender Meinung islamischer Gelehrter, als Kaffara entweder zehn Bedürftigen morgens und abends verköstigen oder zehn Bedürftigen Kleidung spenden.

 

4.) Rasieren während Hadsch
Eine Rasur im Ihram-Zustand ist während der gesamten Hadsch verboten. Wer im Ihram-Zustand aufgrund eines gerechtfertigten Umstandes (z.B. Erkrankung) sich rasieren muss, hat trotzdem eine Kaffara zu entrichten. Falls dieses Verbot also nicht eingehalten werden konnte, muss man als Kaffara entweder drei Tage fasten, sechs Bedürftige verpflegen oder ein Schaf opfern.

 

Allah, der Allmächtige, sagt im Koran:
„Allah belangt euch (beim Gericht) nicht wegen des (leeren) Geredes in euren Eiden. Er belangt euch vielmehr, wenn ihr eine (regelrechte) eidliche Bindung eingeht (und diese dann nicht haltet). Die Sühne dafür besteht darin, daß man zehn Arme beköstigt, so wie ihr gewöhnlich eure (eigenen) Angehörigen beköstigt, oder sie kleidet oder einen Sklaven in Freiheit setzt. Und wenn einer keine Möglichkeit (zu derartigen Sühneleistungen) findet, hat er (dafür) drei Tage zu fasten. Das ist die Sühne für eure Eide, wenn ihr schwört (und hierauf eidbrüchig werdet). Gebt acht auf eure Eide! So macht Allah euch seine Zeichen klar. Vielleicht würdet ihr dankbar sein.“ (Al-Maida 5:89)

 

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